Transparente Gesellschaft
Die in diesem Abschnitt veröffentlichten personenbezogenen Daten sind nur gemäß den Bedingung der geltenden Gesetzgebung zur Wiederverwendung öffentlicher Daten (GVD Nr. 102 vom 18. Mai 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der italienischen Republik - Allgemeine Reihe - Nr. 158 vom 10. Juli 2015, zur Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU, die die Richtlinie 2003/98/EG abändert) wiederverwendbar, und zwar unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den Zwecken für die sie gesammelt und erfasst wurden sowie unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der personenbezogener Daten.
In diesem Internet-Portal wird veröffentlicht, gruppiert nach den Angaben des Gesetzes, von Dokumenten, Informationen und Daten bezüglich der Organisation der Verwaltung, ihrer Aktivitäten und der relativen Umsetzungsmethoden. Nachfolgend finden Sie die Referenzquellen.
Gesetzesdekret 14. März 2013, Nr. 33 - Neuordnung der Disziplin in Bezug auf die Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Transparenz und Verbreitung von Informationen durch öffentliche Verwaltungen - veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 80 am 05.04.2013 - in Kraft seit dem 20.04.2013, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 97 vom 25.05.2016
Gesetzesdekret 18. April 2016, Nr. 50
Gesetzesdekret Nr. 97 vom 25. Mai 2016, veröffentlicht im Amtsblatt 132 vom 8. Juni 2016, das die Überarbeitung und Vereinfachung der Bestimmungen zur Verhütung von Korruption, Werbung und Transparenz enthält.
ANAC Beschluss Nr. 1134/2017 - Neue Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verhütung von Korruption und Transparenz durch Unternehmen und Einrichtungen, die dem Privatrecht unterliegen und von öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Wirtschaftsunternehmen kontrolliert werden und an denen diese beteiligt sind, veröffentlicht im Amtsblatt - Allgemeine Reihe n . 284 vom 5. Dezember 2017
Regionalgesetz vom 29. Oktober 2014, Nr. 10, Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Rechtes auf Bürgerzugang, der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der Region und der Körperschaften, für deren Ordnung die Region zuständig ist, sowie Änderungen zu den Regionalgesetzen vom 24. Juni 1957, Nr. 11 (Volksbefragung zur Aufhebung von Regionalgesetzen) und vom 16. Juli 1972, Nr. 15 (Bestimmungen über das Volksbegehren bei der Bildung der Regional- und Landesgesetze) mit ihren späteren Änderungen betreffend die Rechtssubjekte, die zur Beglaubigung der Unterschriften der Unterzeichner befugt sind).
Gesetzesverweise: